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Batteriegesetz

Für Sie kurz zusammengefasst:

Wir sind als Händler gemäß Batteriegesetz verpflichtet, Sie als Verbraucher auf folgendes hinzuweisen:

Sie sind gesetzlich verpflichtet, Batterien und Akkus zurückzugeben. Schadstoffhaltige Batterien sind mit einem Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol (Cd, Hg oder Pb) des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls versehen.

Sie können diese nach Gebrauch in einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort zurückgeben. Die von uns vertriebenen Akkus und Batterien können Sie unentgeltlich zur umweltgerechten Entsorgung an uns zurücksenden.

Bitte senden Sie hierzu die auf love-affaire.com erworbenen Akkus und Batterien ausreichend frankiert zusammen mit einer Kopie unserer Rechnung sowie einem kurzen Hinweis ("Batteriegesetz") an:

Prêt Uhren und Schmuck Avantgarde GmbH
Betreff: Batteriegesetz
Panoramastraße 61
D-75217 Birkenfeld

Anbei finden Sie bitte den dazugehörigen Gesetzestext, um sich gezielt informieren zu können:

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)

§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller

(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt unter Angabe der durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 festgelegten Daten anzuzeigen. Änderungen der nach Satz 1 angezeigten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt bestätigt den Zugang der übermittelten Daten.
(2) Das Umweltbundesamt kann für die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Anforderungen nach Satz 1 sind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.
(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben, soweit diese auf Grund der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 zur Veröffentlichung bestimmt sind, auf seiner Internetseite. Die Veröffentlichung ist nach Herstellern von Fahrzeug-, Geräte- und Industriebatterien zu untergliedern und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 und das Datum der Anzeige enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die Daten nach Absatz 1 sind drei Jahre nach dem angezeigten Marktaustritt des Herstellers zu löschen.

§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind nach § 14 zu beseitigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.

§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien

(1) Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten und sich an diesem beteiligen. Jeder teilnehmende Hersteller ist verpflichtet, dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen bereitzustellen. Hersteller, die aus dem Gemeinsamen Rücknahmesystem austreten, haben dies der in § 7 Absatz 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verbindlich fest, ob das Gemeinsame Rücknahmesystem nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eingerichtet ist. Die Feststellung nach Satz 1 ist den Herstellern nach Absatz 1 Satz 1 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu geben. Das Gemeinsame Rücknahmesystem ist dabei konkret und eindeutig zu bezeichnen.
(3) Das Gemeinsame Rücknahmesystem muss
1.
für alle Hersteller von Gerätebatterien zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,
2.
allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbieten,
3.
die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbatterien bei allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 gewährleisten, die vom Angebot nach Nummer 2 Gebrauch gemacht haben (angeschlossene Rücknahmestellen),
4.
die von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer Art, Marke oder Herkunft unentgeltlich abholen und einer Verwertung nach § 14 zuführen,
5.
den angeschlossenen Rücknahmestellen unentgeltlich geeignete Transportbehälter bereitstellen,
6.
Entsorgungsleistungen wie Rücknahme, Transport, Sortierung und Verwertung von Geräte-Altbatterien sowie die Beseitigung nicht verwertbarer Geräte-Altbatterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal fünf Jahre ausschreiben,
7.
seine Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Jahresabsatz, gemessen an der Masse der Batterien und untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, auf die einzelnen Hersteller aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,
8.
jährlich die Kosten für Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einschließlich der Gemeinkosten, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, gegenüber dem Umweltbundesamt offenlegen,
9.
die Geheimhaltung der ihm vorliegenden Daten insoweit sicherstellen, als es sich um herstellerspezifische oder um einzelnen Herstellern unmittelbar zurechenbare Informationen handelt.
(4) Das Gemeinsame Rücknahmesystem kann Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem nach § 7 betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und vom Gemeinsamen Rücknahmesystem erfasst worden sind. Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemeinkosten des Gemeinsamen Rücknahmesystems.
(5) Ist das Gemeinsame Rücknahmesystem nicht festgestellt, so ist jeder Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet, die Erfüllung seiner Pflichten aus § 5 durch Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems im Sinne von § 7 sicherzustellen.

§ 7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien

(1) § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller ein eigenes, von der am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Behörde genehmigtes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (herstellereigenes Rücknahmesystem) eingerichtet hat und betreibt. Die Genehmigung nach Satz 1 ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als mit der Bedingung nach Absatz 2 Satz 1 erteilt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
(2) Ein herstellereigenes Rücknahmesystem darf nur mit der Bedingung genehmigt werden, dass die in § 16 vorgeschriebenen Sammelziele zu den dort jeweils festgelegten Stichtagen erreicht werden. Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 entsprechend. Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung der Ziele nach Satz 1 und die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 2 durch eigene Sammlung und Rücknahme ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. Die Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems kann auch nachträglich mit den Auflagen versehen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2 dauerhaft sicherzustellen.
(3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahmesystems nach Absatz 1 können mehrere Hersteller zusammenwirken. Wirken mehrere Hersteller bei Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch Beauftragung eines gemeinsamen Dritten zusammen, so kann die Genehmigung nach Absatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die zusammenwirkenden Hersteller erteilt werden; Sitz des Herstellers im Sinne von Absatz 1 ist in diesem Fall der Sitz des beauftragten Dritten. § 6 Absatz 3 Nummer 9 ist auf den gemeinsam beauftragten Dritten entsprechend anzuwenden.
(4) Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmigtes herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, können anderen Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und durch das herstellereigene Rücknahmesystem ordnungsgemäß entsorgt worden sind. Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemeinkosten des herstellereigenen Rücknahmesystems.

§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien

(1) Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie
1.
den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien und
2.
den Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien nach § 14 verwerten. Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller besteht nicht.
(2) Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen Hersteller, Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 und Endnutzer von Absatz 1 Satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.
(3) Soweit Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder gewerbliche Altbatterieentsorger nach § 14 verwertet werden, gilt die Verpflichtung der Hersteller aus § 5 als erfüllt.

§ 9 Pflichten der Vertreiber

(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Handelsgeschäft unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. Im Versandhandel ist Handelsgeschäft im Sinne von Satz 1 das Versandlager.
(2) Die Vertreiber nach Absatz 1 sind verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Abweichend von Satz 1 kann der Vertreiber für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
(3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot der Hersteller nach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er sicherzustellen, dass die Anforderungen aus § 14 erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, die der Vertreiber einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der Verwertung überlässt, gelten die Anforderungen des § 14 zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt.
(4) Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien dürfen beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden.

§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

§ 11 Pflichten des Endnutzers

(1) Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Sammelstellen, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem angeschlossen sind, erfasst. Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, können für die bei ihnen anfallenden Geräte-Altbatterien mit dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem von Satz 1 abweichende Vereinbarungen über die Art und den Ort der Rückgabe treffen.
(3) Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und über die Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2 erfasst. Abweichend von Satz 1 können Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern überlassen.
(4) Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2 und über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst, soweit nicht abweichende Vereinbarungen nach § 8 Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung der Anforderungen aus § 14 ist sicherzustellen.

§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter

(1) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.
(2) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein Betreiber für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der anfallenden Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
(4) Für die bei der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ist § 9 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes durch den Endnutzer vom Elektro- oder Elektronikgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Geräte-Altbatterien sind dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Satz 2 gilt auch, soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der Sammlung von anderen Geräte-Altbatterien beteiligen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 können öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
(2) Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen, sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien gemäß § 14 zu verwerten.

§ 14 Verwertung und Beseitigung

(1) Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen und die durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9) vorgegebene Berechnung der Recyclingeffizienzen zu beachten. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ist das Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt übermittelt die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 nachrichtlich den Ländern. Nicht identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
(2) Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung ist untersagt. Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien.
(3) Behandlung und stoffliche Verwertung nach Absatz 1 können außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen werden, wenn die Verbringung der Altbatterien den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 3 entspricht.
(4) Altbatterien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, sind für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 nur zu berücksichtigen, wenn stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

§ 15 Erfolgskontrolle

(1) Das Gemeinsame Rücknahmesystem legt dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 30. April eine Dokumentation vor, die Auskunft gibt über
1.
die Masse der im vorangegangenen Jahr von seinen Mitgliedern im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebrachten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbliebenen Gerätebatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,
2.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,
3.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, wobei ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen sind,
4.
die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Sammelquote für Gerätebatterien,
5.
die nach Maßgabe des § 2 Absatz 20 im eigenen System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien,
6.
die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie
7.
die für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung jeweils insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen.
Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Das Gemeinsame Rücknahmesystem veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende Dokumentation mit Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 binnen eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf seiner Internetseite.
(2) Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation zusätzlich auch der Behörde vorzulegen ist, die die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 erteilt hat.
(3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6, Satz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien können für mehrere Vertreiber eine gemeinsame Dokumentation vorlegen.
(4) Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichen.

§ 16 Sammelziele

Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien folgende Sammelquoten erreichen und dauerhaft sicherstellen:
1.
spätestens für das Kalenderjahr 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent,
2.
spätestens für das Kalenderjahr 2014 eine Sammelquote von mindestens 40 Prozent und
3.
spätestens für das Kalenderjahr 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent.

Abschnitt 3

Kennzeichnung, Hinweispflichten

§ 17 Kennzeichnung

(1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.
(2) Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche der Batterie, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. Bei zylindrischer Form des zu kennzeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen.
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Die Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des Symbols nach Absatz 1 aufzubringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.
(4) Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zeichen nach Absatz 3 eine Fläche von weniger als einem halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Breite ein, kann auf die entsprechende Kennzeichnung verzichtet werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Kennzeichnung der Batterie technisch nicht möglich ist.
(5) Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.
(6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 4 und nach der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) festgelegten Vorgaben zu beachten.
(7) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, soweit sie nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1, 3 oder 6 stehen.

§ 18 Hinweispflichten

(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
1.
dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2.
dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
3.
welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen, über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit zu informieren.
(3) Soweit das Gemeinsame Rücknahmesystem Informationskampagnen nach Absatz 2 durchführt, sind auch Hersteller von Gerätebatterien, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, verpflichtet, sich in einem ihrem jeweiligen Marktanteil an neu in Verkehr gebrachten Gerätebatterien angemessenen Verhältnis an den Kosten der Kampagnen zu beteiligen. Die Verpflichtung aus Absatz 2 gilt insoweit als erfüllt.
(4) Werden Hersteller, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, nach Absatz 3 zur Finanzierung von Informationskampagnen des Gemeinsamen Rücknahmesystems herangezogen, so sind diese Informationskampagnen wettbewerbsneutral zu gestalten.

Abschnitt 4

Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug

§ 19 Beauftragung Dritter

Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein.

§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
die für eine Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten über die Identität und eindeutige Identifizierungsmerkmale des Anzeigenden, Kontaktdaten des Anzeigenden sowie Daten über die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch den Anzeigenden und die davon zur Veröffentlichung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Daten festzulegen,
2.
Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien, Quoten für die zu erreichende Verwertungseffizienz sowie Vorgaben für deren Berechnung festzulegen,
3.
Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
4.
Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und
5.
Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.

§ 21 Vollzug

(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus § 6 Absatz 3 und der Verwertungsanforderungen aus § 14 dauerhaft sicherzustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die §§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Abschnitt 5

Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 22 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Batterien in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in den Verkehr bringt,
3.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Batterien anbietet,
3a.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien anbietet,
4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet,
7.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,
8.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
9.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht zur Abholung bereitstellt,
11.
entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist,
12.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,
13.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt,
14.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
15.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
16.
entgegen § 17 Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 4 eine Fahrzeug- oder Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe versieht oder
17.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder einer Warensendung nicht beifügt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7, 10, 13 und 14 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3a bis 5, 8 und 14 das Umweltbundesamt.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

§ 23 Übergangsvorschriften

(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent, die vor dem 1. Oktober 2015 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar 2017 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind.
(2) Bei der Pfanderstattung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 ist für Pfandbeträge, die vor dem 1. Januar 2002 erhoben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 694/2008 (ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
(3) Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 2 Absatz 19 für das Kalenderjahr 2009 mit der Maßgabe, dass die Masse der in diesem Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der in diesem Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu setzen ist.
(4) Für das Kalenderjahr 2010 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Masse der im Kalenderjahr 2010 zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der im Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu setzen ist.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind, unabhängig vom jeweiligen Kalenderjahr, für die ersten beiden Jahre der Tätigkeit eines herstellereigenen Rücknahmesystems entsprechend anzuwenden.

Anlage zu § 17

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1590)
Anlage zu § 17
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